Kl 7 AMoB
7 Streik, Aussperrung
zu § 2 Nr. 4b AMoB
1. Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Schäden durch Streik oder Aussperrung.
2. Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.
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