Kl 8b AMoB
8b Radioaktive Isotope (einschließlich Schäden an nicht versicherten Sachen)
zu § 2 Nr. 4b AMoB
1. Der Versicherer leistet Entschädigung bis zu der in dem Versicherungsschein oder in der Anmeldung bezeichneten Summe auf Erstes Risiko auch für Schäden, die an versicherten Sachen durch bestimmungsgemäß vorhandene radioaktive Isotope als Folge eines gemäß § 2 Nr. 1 AMoB dem Grunde nach entschä-digungspflichtigen Schadens entstehen.
2. Werden durch radioaktive Isotope infolge eines gemäß § 2 Nr. 1 AMoB dem Grunde nach ersatzpflichtigen Schadens nicht versicherte Sachen verseucht, so leistet der Versicherer im Rahmen von Nr. 1 Entschädigung auch für die hierdurch entstehenden Entseuchungskosten.
3. Hat der Versicherer nach Nr. 1 oder 2 Entschädigung zu leisten, so vermindert sich entsprechend die auf Erstes Risiko versicherte Summe. Der Versicherungsnehmer hat diese Summe aufzufüllen und die Prämie nachzuentrichten; diese Prämie wird zeitanteilig ermittelt und mit der geschuldeten Entschädigung verrechnet.
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