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Kl 9 AMoB

9 Betriebsschäden an der Montageausrüstung
zu § 2 Nr. 4 AMoB

1.
Der Versicherer leistet Entschädigung für alle unvorhergesehenen und plötzlich eintretenden Schäden an der Montageausrüstung, auch wenn sie nicht durch Unfall entstanden sind.

2. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden

a) durch Mängel, die bei Beginn der Versicherung bereits vorhanden waren;

b) die eine unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes sind. Wird infolge eines solchen Schadens ein anderes Maschinenteil beschädigt, so leistet der Versicherer im Rahmen von § 2 AMoB Entschädigung.
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