Abschnitt A - ABE 2008 § 11
Wechsel der versicherten Sachen
Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.
Die vorläufige Deckung endet
a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder
c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen,
spätestens jedoch nach _ Monaten.
zur Gegenüberstellung ABE 2008 / ABE 1997
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