Abschnitt B - ABE 2008 § 19
Zuständiges Gericht
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG-E.
zur Gegenüberstellung ABE 2008 / ABE 1997
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Zuständiges Gericht
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG-E.
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