Textversion
Bauleistung Elektronik Maschinen Montage Faktoren Alte Fassungen Suchen News
Startseite Elektronik ABE 2008

Elektronik


ABE 2008 Schadenbeispiele

Downloads Impressum Sitemap Kontakt

Abschnitt B - ABE 2008 § 9

Gefahrerhöhung


Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.


zur Gegenüberstellung ABE 2008 / ABE 1997
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Druckbare Version