Klausel TK 1926 - ABE 2008
Elektronik-Pauschalversicherung
1. Versicherte Sachen
a) Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden Anlagengruppe, sofern die Anlagengruppe im Versicherungsvertrag bezeichnet wird.
aa) Anlagengruppe 1: Daten- und Kommunikationstechnik, Bürotechnik
- Netzwerkanlagen, Personalcomputer, Bürocomputer, Textsysteme, EDV-Anlagen
- Laptops, Notebooks, Organizer
- Digitalkameras (die Höchstentschädigung beträgt _ % der dokumentierten Versicherungssumme gemäß Nr. 4.)
- CAD-, CAE-, CAM-Systeme
- Telefonanlagen mit Zusatzgeräten, Auto-/Mobiltelefone
- Telefax- und Telexgeräte
- Gegen- und Wechselsprechanlagen
- Alarm-, Brandmelde- und Zutrittskontrollanlagen
- Türschließanlagen, Warensicherungssysteme
- Personensuch- und Rufanlagen
- Funkanlagen
- Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte
- Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Beamer
- Kopiergeräte, kleine Offsetgeräte, Mikrofilmgeräte
- Diktiergeräte, elektrische Schreib-, Rechenmaschinen
- Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter
bb) Anlagengruppe 2: Mess- und Prüftechnik, Prozessrechner, Kassen und Waagen
- Prüfautomaten, sonstige Mess- und Prüfgeräte
- Prozessrechner
- Geräte zur Materialprüfung (keine Röntgenanlagen)
- Kfz-, Mess- und Prüfeinrichtungen
- Elektronische Kassen und Waagen
cc) Anlagengruppe 3: Satz- und Reprotechnik
- Elektronische Graviereinrichtungen für Druckvorlagen
- Farbauszugsanlagen, Graphische Gestaltungssysteme
- Foto- und Lichtsatzanlagen, Reprokameras
- Filmentwicklungsmaschinen
dd) Anlagengruppe 4: Bild- und Tontechnik
- Produktionstechnische Anlagen für Fernsehstudios, Rundfunksender und Tonstudios
- Fernseh- und Videoanlagen
- Industriefernsehanlagen
- Elektroakustische Anlagen
- Antennenanlagen
ee) Anlagengruppe 5: Medizintechnik
- Röntgenanlagen
- Medizinische Fernsehtechnik
- Elektromedizin
- Geräte für Diagnostik und Therapie
- Physikalisch medizinische Geräte
- Laborgeräte und Laborsysteme
- Sterilisations- und Desinfektionsanlagen
- Thermographieanlagen
- Ultraschallgeräte
- Strahlen- und Dosisleistungsmessgeräte
- Dentaleinrichtungen
Endoskopiegeräte sind nur versichert, sofern dies besonders vereinbart wurde.
ff) Anlagengruppe 6: Weitere Anlagen, sofern im Versicherungsvertrag bezeichnet
b) Versichert ist (sind) jeweils auch die dazugehörige(n)
aa) Versorgungstechnik für Elektronikanlagen (wie Klimaanlagen, unterbrechungsfreie Stromversorgung, Netzersatzanlagen und Frequenzumformer);
bb) Leitungen, Erdkabel, sowie der Leitungsführung dienende Vorrichtungen innerhalb der versicherten Betriebsgrundstücke.
c) Nicht versichert sind:
aa) Elektronische Maschinen- und CNC-Steuerungen; Geschwindigkeitsmessanlagen, Verkehrszähl- und Überwachungsanlagen, Verkehrsregelungsanlagen, Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, Beulen- und Lecksuchmolche, Tanksäulen und -automaten, Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen, Großwiegeeinrichtungen (z.B. Fahrzeugwaagen), Fütterungscomputer, Navigationsanlagen und Fahrzeugelektronik in Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, Solaranlagen;
bb) Vorführgeräte, Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o.ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte;
cc) Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z.B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten Sachen.
2. Versicherungsschutz außerhalb der Betriebsgrundstücke; Höchstentschädigung
a) Sofern im Versicherungsvertrag bezeichnet, ist (sind) die gemäß Nr. 1 versicherte(n) Anlagengruppe(n) abweichend von Abschnitt A § 4 ABE auch außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke versichert - jedoch nur innerhalb Europas (geographischer Begriff).
Die Höchstentschädigung für Schäden außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke gemäß Abs. 1 beträgt abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 6 ABE je Versicherungsfall _ % der dokumentierten Versicherungssumme (Vorsorgeversicherung gemäß Nr. 4 bleibt unberücksichtigt), maximal _ EUR.
b) Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei Umzügen, die zwischen Betriebsgrundstücken oder außerhalb von Betriebsgrundstücken durchgeführt werden.
3. Beginn des Versicherungsschutzes
Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 1 ABE beginnt der Versicherungsschutz des Versicherers für Veränderungen (Nr. 6) bereits vor Betriebsfertigkeit versichert, und zwar mit Übergabe der Sachen (Nr. 1) oder Teilen davon am Versicherungsort.
4. Versicherungssumme; Unterversicherung
Die im Versicherungsvertrag für die versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzel-Versicherungswerte (Abschnitt A § 5 Nr. 1) dieser Sachen entsprechen. Ist die Versicherungssumme niedriger als diese Summe, so liegt Unterversicherung vor; Abschnitt A § 7 Nrn. 6 und 7ABE gelten sinngemäß.
5. Vorsorgeversicherung
Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen (Nr. 6) gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von _ % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart.
6. Jahresmeldung für Veränderungen
a) Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich.
b) Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben.
c) Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb Monatsfrist, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung (Nr. 5) für das laufende Versicherungsjahr.
7. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
a) Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen;
b) Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäftsschluss zu entnehmen;
c) sofern Versicherungsschutz gemäß Nr. 2 vereinbart ist, Dächer und Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen sowie deren Türen abzuschließen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zur einer Gefahrerhöhung gilt Abschnitt B § 9 Satz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
8. Röhren und Zwischenbildträger
a) In Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt Abschnitt A § 2 Nr. 3 für Röhren und Zwischenbildträger gestrichen.
b) Bei Röhren wird - soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus und Leitungswasser verursacht wurde - von den Wiederbeschaffungskosten gemäß Abschnitt A § 7 (Umfang der Entschädigung) ein Abzug vorgenommen. Der Abzug beträgt
aa) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungsröhren in Computertomographen
Prozentsatz = (100 P)/(PGXY).
Der Prozentsatz beträgt maximal 100%.
Es bedeuten:
P = Anzahl (einschl. Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des Schadens mit der betreffenden Röhre bereits vorgenommenen Abtastvorgänge (Scan's) bzw. Betriebsstunden bzw. -monate, je nachdem worauf die Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist.
PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre üblicherweise vereinbarte Gewährleistungsdauer (Standard-Gewährleistung) in Scan's bzw. Betriebsstunden bzw. -monaten.
X = Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die vom jeweiligen Hersteller üblicherweise (Standard-Gewährleistung) für die betreffende Röhre vereinbart wird:
(1) volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 1
(2) volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der Gewährleistungsdauer und anteilige Ersatzleistung/Gutschrift für die übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75
(3) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw. nicht erreichter Betriebsdauer/-leistung während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50
Y = Erstattungsfaktor
(1) Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2
(2) Regel- und Glättungsröhren Faktor 3
Falls es keine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell vereinbarte Regelung sinngemäß angewendet.
bb) bei allen anderen Röhren
| Bezeichnung der Röhren: | Verringerung der Entschädigung nach Benutzungsdauer von: | monatl. um: | |
| (1) | Röntgen-/Ventilröhren (nicht Medizintechnik) | 6 Monaten | - % |
| Laserröhren (nicht Medizintechnik) | 6 Monaten | - % | |
| (2) | Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik) bei Krankenhäusern, Röntgenologen oder Radiologen | 12 Monaten | - % |
| Laserröhren (Medizintechnik) | 12 Monaten | - % | |
| Kathodenstrahlröhren (CRT) in Aufzeichnungseinheiten von Foto-/Lichtsatzanlagen | 12 Monaten | - % | |
| Thyratronröhren (Medizintechnik) | 12 Monaten | - % | |
| Bildaufnahmeröhren (nicht Medizintechnik) | 12 Monaten | - % | |
| (3) | Bildwiedergaberöhren (nicht Medizintechnik) | 18 Monaten | - % |
| Hochfrequenzleistungsröhren | 18 Monaten | - % | |
| (4) | Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik) bei Teilröntgenologen | 24 Monaten | - % |
| Stehanodenröhren (Medizintechnik) | 24 Monaten | - % | |
| Speicherröhren | 24 Monaten | - % | |
| Fotomultiplierröhren | 24 Monaten | - % | |
| Ventilröhren (Medizintechnik) | 24 Monaten | - % | |
| Regel-/Glättungsröhren | 24 Monaten | - % | |
| Röntgenbildverstärkerröhren | 24 Monaten | - % | |
| Bildaufnahme-/Bildwiedergaberöhren (Medizintechnik) | 24 Monaten | - % | |
| Linearbeschleunigerröhren | 24 Monaten | - % |
Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte.
Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach Abschnitt A § 7 ersetzt.
c) bei Zwischenbildträgern wird - soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus und Leitungswasser verursacht wurde - von den Wiederherstellungskosten gemäß Abschnitt A, § 7 ein Abzug vorgenommen. Der Abzug entspricht dem Verhältnis der bei Schadeneintritt erreichten Lebensdauer zu der vom Hersteller erwarteten Lebensdauer.
9. Selbstbehalt
Gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 8 wird der Entschädigungsbetrag
a) bei Schäden außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke - sofern Versicherungsschutz gemäß Nr. 2 vereinbart ist - durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung;
b) bei sonstigen versicherten (nicht unter a fallenden) Schäden
je Versicherungsfall um den im Versicherungsvertrag hierfür jeweils genannten Selbstbehalt gekürzt.
10. Regressverzicht
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn
a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.
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