Klausel-Struktur
Erläuterungen der Klauseln
zu den Technischen Versicherungen 2008
Vorbemerkungen
Neben den Hauptbedingungswerken war es notwendig, auch die Klauseln an das neue VVG sowie an den modularen Aufbau anzupassen.
Hierbei erfolgten Veränderungen, die nachstehend kurz näher benannt werden:
- In die neuen Hauptbedingungswerken sind Regelungen von bisherigen Klauseln aufgenommen worden (z.B. Regelungen zu Kosten und Selbstbeteiligungen), die eine Fortschreibung in einer Klausel nicht mehr erfordern.
- Der Verweis auf eventuelle Rechtsfolgen innerhalb der Klauseln erfolgt künftig mit einem „Warnhinweis“ von eventuellen Rechtsfolgen auf das Hauptbedingungswerk.
- Aus Transparenzgründen wurden weiterhin Verweise aufgenommen, welche dem Versicherungsnehmer klarstellen, auf welche Teile des Hauptbedingungswerkes sich die Inhalte der Klauseln beziehen.
- Durch den modularen Aufbau der Musterbedingungen sowie durch den Wegfall einiger Klauseln ist es erforderlich gewesen, eine neue Klauselnummerierung vorzunehmen. Die Struktur ist unter Punkt 2 beschrieben.
Struktur
Einweiteres Ziel der Überarbeitung war neben der Anpassung an die unverbindlichen Musterbedingungen eine weitgehende Harmonisierung der Klauseln sowie deren Struktur mit den Bereichen Privat, Firmen-Sach und Landwirtschaft.
Anhand der neuen Klauselnummerierung lassen sich folgende Erkenntnisse für deren Verwendung ableiten:1. StelleDie erste Stelle wird von einem Buchstaben ausgefüllt, welcher den Bereich beschreibt.
1. Stelle
Die erste Stelle wird von einem Buchstaben ausgefüllt, welcher den Bereich beschreibt.
| Buchstabe | Bereich |
| P | Privat |
| S | Firmen-Sach |
| T | Technische Versicherung |
| L | Landwirtschaft |
2. Stelle
Die zweite Stelle (Buchstabe) stellt dar, ob es sich bei einem Baustein um ein Modul – aus welchen eine Versicherungsbedingung zusammengesetzt ist – oder um eine Klausel handelt.
| Buchstabe | Bereich |
| M | Modul |
| K | Klausel |
3. Stelle
An dritter Stelle steht eine Zahl, die das relevante Bedingungswerk (AVB) beschreibt.
| Zahl | AVB |
| 1 | ABE |
| 2 | AMB |
| 3 | ABMG |
| 4 | AMBUB |
| 5 | ABN |
| 6 | ABU |
| 7 | AMoB |
| 8 | MGar |
4. Stelle
Die vierte Stelle stellt den Bezug auf das jeweilige Bedingungswerk dar und zeigt zudem den allgemeinen Regelungsgehalt an
| Zahl | AVB |
| 1 | Versicherte Sachen |
| 2 | Versicherte Gefahren und Schäden |
| 3 | Versicherte Interessen |
| 4 | Versicherungsort |
| 5 | Versicherungswert, Versicherungssumme |
| 6 | Versicherte Kosten |
| 7 | Entschädigung |
| 8 |
Allgemeiner Teil – Abschnitt B (Anzeigepflichten, Obliegenheiten etc.) |
| 9 | Sonstiges / Gegenstand der Versicherung |
4. und 5. Stelle
Hierbei handelt es sich um eine laufende Nummerierung für die einzelnen Klauseln. Sofern die Regelungen zu den einzelnen Bedingungswerken den gleichen Regelungscharakter besitzen, so sind die 4. und 5. Stelle in den jeweiligen Klauseln gleich beziffert worden. Bei der Benennung der Klauseln wurde auf einen größtmöglichen Wiederkennungswert mit der alten Klauselnummerierung Wert gelegt. Aufgrund der Harmonisierung war die eine oder andere Veränderung notwendig. Die Gegenüberstellung ist unter Punkt 3 beigefügt.