Abschnitt A - ABMG 2008 § 1
Versicherte und nicht versicherte Sachen
1. Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte, sobald sie betriebsfertig sind.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
2. Zusätzlich versicherbare Sachen
Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind zusätzlich versichert Zusatzgeräte und Reserveteile.
3. Folgeschäden
Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der versicherten Sache versichert sind Schäden an
a) Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen und Bereifungen;
b) Werkzeuge aller Art.
4. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
a) Wechseldatenträger;
b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
c) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen;
d) Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern im Rahmen eines darauf gerichteten Gewerbes oder von Personen dienen;
e) Wasser- und Luftfahrzeuge sowie schwimmende Geräte;
f) Einrichtungen von Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazinen, Labors und Gerätewagen.
zur Gegenüberstellung ABMG 2008 / ABMG 1992
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