Abschnitt A - AMB 2008 § 1
Versicherte und nicht versicherte Sachen
1. Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten stationären Maschinen, maschinellen Einrichtungen und sonstigen technischen Anlagen, sobald sie betriebsfertig sind.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
2. Zusätzlich versicherbare Sachen
Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind zusätzlich versichert:
a) Zusatzgeräte, Reserveteile und Fundamente versicherter Sachen;
b) Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und Behältern, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.
3. Folgeschäden
Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der versicherten Sache versichert sind Schäden an
a) Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen und Bereifungen;
b) Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen;
c) sofern vereinbart Ölfüllungen von versicherten Turbinen.
4. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
a) Wechseldatenträger;
b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
c) Werkzeuge aller Art;
d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.
zur Gegenüberstellung AMB 2008 / AMB 1991
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