Klausel TK 2807 - AMB 2008
Verbrennungsmotoren in Blockheizkraftwerken
1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer die Vorschriften der Hersteller bzw. der Umrüsterfirmen insbesondere in Bezug auf
a) den Betrieb der Verbrennungsmotoren (wie zulässige Betriebszustände, Einhaltung von Grenzwerten etc.);
b) die regelmäßige Wartung der Verbrennungsmotoren durch vom Hersteller autorisierte Fachfirmen;
c) die Ölbetriebszeiten der Verbrennungsmotoren (z.B. regelmäßige Ölanalysen einschl. TAN-Wert (Total Acid Number = Neutralisationszahl))
einzuhalten. Die durchgeführten Arbeiten und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.
2. Werden die Motoren ohne Wartung über die in Nr. 1 b) angegebenen Zeiträume hinaus weiterbetrieben und treten dann ersatzpflichtige Schäden ein, so wird nur der Schadenmehraufwand ersetzt, d.h. die Kosten für De- und Remontagen sowie für sonstige üblicherweise bei einer Revision anfallende Arbeiten sind Revisionsaufwand und gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 2 c) aa) vom Versicherungsnehmer zu tragen.
3. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich wesentliche Veränderungen im Betriebsverhalten oder in der Einsatzweise der Motoren mitzuteilen.
4. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
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