Textversion
Bauleistung Elektronik Maschinen Montage Faktoren Alte Fassungen Suchen News
Startseite Maschinen AMBUB 2008

Maschinen


AMB 2008 ABMG 2008 AMBUB 2008 MGAR 2008 Schadenbeispiele

Downloads Impressum Sitemap Kontakt

Klausel TK 4910 - AMBUB 2008

Elektronik Betriebsunterbrechungs-Versicherung


1. Gegenstand der Versicherung

Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 1 Satz 1 gilt:
Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer im Versicherungsvertrag bezeichneten, betriebsfertigen Sache (elektrotechnische oder elektronische Anlagen und Geräte) infolge eines auf dem Betriebsgrundstück eingetretenen Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden.


2. Sachschaden; versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

Abweichend von Abschnitt A § 3 gilt:

a) Sachschaden ist die unvorhergesehen eintretende Beschädigung oder Zerstörung der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen sowie das unvorhergesehene Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
Unvorhergesehen sind Sachschäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältniszu kürzen.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden durch
aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
cc) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
dd) Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;
ee) Wasser, Feuchtigkeit;
ff) Sturm, Frost, Eisgang, und sofern nicht ausgeschlossen Überschwemmung.

b) Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden an elektronischen Bauelementen
Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden an elektronischen Bauelementen (Bauteile) einer im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Sachschaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Unterbrechungsschäden durch Folge-Sachschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.

c) Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden an Röhren und Zwischenbildträgern
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden an Röhren und Zwischenbildträgern durch
aa) Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus;
bb) Leitungswasser.

d) Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Verlusten oder Veränderungen von Daten des Betriebssystems
Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Verlusten oder Veränderungen von Daten des Betriebssystems wird nur geleistet als Folge eines Sachschadens an Datenträgern, soweit es sich nicht um Wechseldatenträger handelt.

e) Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden
aa) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
bb) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;
cc) durch Innere Unruhen;
dd) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
ee) durch Erdbeben;
ff) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;
gg) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Unterbrechungsschäden durch Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 b) bleibt unberührt;
hh) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für den Unterbrechungsschaden, wenn der Sachschaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
ii) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
jj) die durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung an elektrischen Einrichtungen als Folge von Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion entstehen.

f) Zusätzlich versicherbare Schäden
Nur soweit im Versicherungsvertrag gesondert vereinbart, sind Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden an Zusatzgeräten und Fundamenten von im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen versichert.

g) Nicht versichert sind Unterbrechungsschäden infolge von Schäden an
aa) Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln;
bb) Werkzeugen aller Art;
cc) sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

h) Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
aa) Einbruchdiebstahl ist das Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen des Diebes mittels falscher oder gestohlener oder geraubter richtiger Schlüssel oder anderer Werkzeuge in ein Gebäude oder einen Raum eines Gebäudes.
bb) Raub ist die Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, seine Angehörigen oder Arbeitnehmer, um deren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
cc) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
dd) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
ee) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
ff) Leitungswasser ist Wasser, das aus fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, aus sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung, aus Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Sprinkler- oder Berieselungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist.


3 . Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen

Sofern besonders vereinbart, gilt:

a) Für die im Versicherungsvertrag als beweglich bezeichneten Sachen besteht Versicherungsschutz auch für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden außerhalb des Versicherungsortes, und zwar in dem im Versicherungsvertrag genannten Gebiet. Dies gilt auch, wenn diese Sachen in Kraft- und Wasserfahrzeugen fest eingebaut sind. Kein Versicherungsschutz besteht für in Luftfahrzeugen fest eingebaute Sachen.

b) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles Dächer und Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen sowie deren Türen abzuschließen.

c) Verletzt der Versicherungsnehmer die in b) genannte Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.


4 . Brand, Blitzschlag oder Explosion

Sofern besonders vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung abweichend von Nr. 2 e) ii) und jj) auch für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden

a) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;

b) die durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung an elektrischen Einrichtungen als Folge von Brand, Blitzschlag oder Explosion entstehen. Dies gilt auch, wenn der Sachschaden durch Abnutzung entstanden ist.


zurück zum Inhaltsverzeichnis

Druckbare Version