Klausel TK 4950 - AMBUB 2008
Bauleistungs-Betriebsunterbrechungs-Versicherung
1. Gegenstand der Versicherung; Unterbrechungsschaden; Haftzeit
Abweichend von Abschnitt A § 1 gilt:
a) Gegenstand der Versicherung
Wird die Nutzungsmöglichkeit des im Versicherungsvertrag bezeichneten Bauvorhabens zum geplanten Zeitpunkt durch einen am Versicherungsort eingetretenen Sachschaden verzögert oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden.
b) Unterbrechungsschaden
Der Unterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann, weil die beschädigte oder zerstörte Bauleistung oder die abhanden gekommene Sache in einen dem Zustand
unmittelbar vor Eintritt des Sachschadens technisch gleichwertigen Zustand versetzt bzw. durch eine gleichartige Sache ersetzt werden muss (Unterbrechungsschaden).
c) Haftzeit
Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht.
Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem ohne Eintritt des Sachschadens die Nutzungsmöglichkeit des Bauvorhabens gegeben gewesen wäre.
Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von 12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.
2. Bewertungszeitraum
Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 beginnt der Bewertungszeitraum mit dem Ende des Unterbrechungsschadens.
3. Sachschaden; versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
Abweichend von Abschnitt A § 3 gilt:
a) Sachschaden ist die unvorhergesehen eintretende Beschädigung oder Zerstörung des im Versicherungsvertrag bezeichneten Bauvorhabens oder sonstiger im Versicherungsvertrag bezeichneter Sachen.
Unvorhergesehen sind Sachschäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die Erstellung der Bauleistung erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
b) Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden
Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von
aa) Verlusten durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile;
bb) Sachschäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
cc) Sachschäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von
(1) ungewöhnlichem Hochwasser;
(2) außergewöhnlichem Hochwasser;
dd) Sachschäden durch Innere Unruhen;
ee) Sachschäden durch Streik oder Aussperrung;
ff) Sachschäden durch radioaktive Isotope.
c) Nicht versicherte Schäden
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Unterbrechungsschäden durch
aa) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen;
bb) Verluste von versicherten Sachen, die nicht mit dem Gebäude fest verbunden sind;
cc) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen.
d) Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden
bb) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss; Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungsschaden infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist;
cc) durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände von Gewässern;
dd) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung; redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen;
ee) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon von mehr als __ Monaten;
ff) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden;
gg) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
hh) durch Innere Unruhen;
ii) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
4. Versicherungsort
Abweichend von Abschnitt A § 4 gilt:
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten räumliche Bereiche.
5. Sachverständigenverfahren
Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 4 müssen die Feststellungen der Sachverständigen auch
enthalten, ab wann und in welchem Umfang auch ohne den Sachschaden die Nutzung des
Bauvorhabens möglich gewesen wäre.
6. Ende des Vertrages
a) Abweichend von Abschnitt B § 3 endet der Vertrag mit der Nutzungsmöglichkeit des Bauvorhabens, spätestens jedoch mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Besteht die Nutzungsmöglichkeit nur für einen Teil des Bauvorhabens, endet der Versicherungsschutz für diesen Teil.
b) Der Versicherungsvertrag kann verlängert werden, soweit keine Sachschäden, die zu einem versicherten Unterbrechungsschaden führen können, eingetreten sind.
c) Bei Eintritt des Unterbrechungsschadens kann der Versicherungsnehmer einen neuen Bauleistungs-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsvertrag beantragen.
7. Prämienrückgewähr
Abschnitt B § 10 gilt nicht.
8. Obliegenheiten
a) Abweichend von Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) aa) hat der Versicherungsnehmer
aa) alle Planungsdaten sowie deren Veränderung aufgrund des tatsächlichen Bau-/Montagefortschrittes aufzuzeichnen und nach Produktionsbeginn Bücher zu führen. Diese Planungsdaten sowie deren Veränderungen, Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind für mindestens drei Jahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen; dem Versicherer ist jederzeit zu gestatten, sich über den Bau-/Montagefortschritt zu informieren und Einsicht in die Aufzeichnungen zu nehmen;
bb) den Versicherer unverzüglich über nachträgliche Änderungen der technischen Eigenschaften, des Bau-, Montage- oder Probebetriebsablaufes, des Zeitplans oder der Betriebsweise des Montageobjektes zu informieren;
cc) die notwendigen Informationen über die Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrundes und der Grundwasserverhältnisse einzuholen und zu beachten;
dd) während einer gänzlichen Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon notwendige und zumutbare Maßnahmen zum Schutz der versicherten Sachen zu ergreifen.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
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