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Klausel TK 4970 - AMBUB 2008

Montage-Betriebsunterbrechungs-Versicherung


1. Gegenstand der Versicherung; Unterbrechungsschaden; Haftzeit

Abweichend von Abschnitt A § 1 gilt:
a) Gegenstand der Versicherung
Wird die technische Einsatzmöglichkeit des im Versicherungsvertrag bezeichneten Montageobjektes zum geplanten Zeitpunkt durch einen am Versicherungsort eingetretenen Sachschaden verzögert oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden.
b) Unterbrechungsschaden
Der Unterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch der Haftzeit, nicht erwirtschaften kann, weil die beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene Sache in einen dem Zustand unmittelbar vor
Eintritt des Sachschadens technisch gleichwertigen Zustand versetzt bzw. durch eine gleichartige Sache ersetzt werden muss (Unterbrechungsschaden).
c) Haftzeit
Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht.
Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem ohne Eintritt des Sachschadens die Nutzungsmöglichkeit des Montagevorhabens gegeben gewesen wäre.
Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von 12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.


2. Bewertungszeitraum

Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 beginnt der Bewertungszeitraum mit dem Ende des Unterbrechungsschadens.



3. Sachschaden; versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

Abweichend von Abschnitt A § 3 gilt:
a) Sachschaden ist die unvorhergesehen eintretende Beschädigung oder Zerstörung des im Versicherungsvertrag bezeichneten Montageobjektes. Unvorhergesehen eintretende Verluste von versicherten Sachen sind dem Sachschaden gleichgestellt.
Unvorhergesehen sind Sachschäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
b) Soweit nichts anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für Unterbrechungsschäden durch Sachschäden an Lieferungen und Leistungen, die der Versicherungsnehmer der Art nach ganz oder teilweise erstmals ausführt oder ausführen lässt, nur, soweit der Sachschaden durch Einwirkung von außen entstanden ist.
c) Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden
Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden durch
aa) Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
bb) Innere Unruhen;
cc) Streik oder Aussperrung;
dd) betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope.
d) Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von
aa) Sachschäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
bb) Sachschäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss;
cc) Sachschäden, die eine unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes sind;
dd) Verlusten, die erst bei einer Bestandskontrolle festgestellt werden;
ee) Sachschäden, die später als einen Monat nach Beginn der ersten Erprobung eintreten und mit einer Erprobung zusammenhängen;
ff) Sachschäden durch den Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für den Unterbrechungsschaden, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
gg) Sachschäden durch Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe;
hh) Sachschäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;
ii) Sachschäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktiven Substanzen;
jj) Sachschäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer, der Leitung des Unternehmens oder dem verantwortlichen Leiter der Montagestelle hätten bekannt sein können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.


4. Versicherungsort

Abweichend von Abschnitt A § 4 gilt:
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten räumliche Bereiche.


5. Sachverständigenverfahren

Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 4 müssen die Feststellungen der Sachverständigen auch enthalten, ab wann und in welchem Umfang auch ohne den Sachschaden die technische Möglichkeit des geplanten Einsatzes des Montageobjektes bestand.


6. Ende des Vertrages

a) Abweichend von Abschnitt B § 3 endet der Vertrag mit der Abnahme des Montageobjektes durch den Besteller, spätestens jedoch mit dem vereinbarten Zeitpunkt.
b) Der Versicherungsvertrag kann verlängert werden, soweit keine Sachschäden, die zu einem versicherten Unterbrechungsschaden führen können, eingetreten sind.
c) Bei Eintritt des Unterbrechungsschadens kann der Versicherungsnehmer einen neuen Montage-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsvertrag beantragen.


7. Prämienrückgewähr

Abschnitt B § 10 gilt nicht.


8. Obliegenheiten

a) Abweichend von Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) aa) hat der Versicherungsnehmer alle Planungsdaten sowie deren Veränderung aufgrund des tatsächlichen Bau-/Montagefortschrittes aufzuzeichnen und nach Produktionsbeginn Bücher zu führen. Diese Planungsdaten sowie deren Veränderungen, Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind für mindestens drei Jahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen.
Dem Versicherer ist jederzeit zu gestatten, sich über den Bau-/Montagefortschritt zu informieren und Einsicht in die Aufzeichnungen zu nehmen.
b) Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer unverzüglich über nachträgliche Änderungen der technischen Eigenschaften, des Bau-, Montage- oder Probebetriebsablaufes, des Zeitplans oder der Betriebsweise des Montageobjektes zu informieren.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.


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