Klausel TK 1930 - ABE 2008

Mehrkostenversicherung


1. Gegenstand der Versicherung

a) Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache, für die im Versicherungsvertrag diese Mehrkostenversicherung vereinbart ist, infolge eines gemäß Abschnitt A § 2 eingetretenen Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für die dadurch entstehenden Mehrkosten.

b) Mehrkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer innerhalb der Haftzeit aufwendet, um eine Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebes abzuwenden oder zu verkürzen, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt werden muss.

c) Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für die Mehrkosten besteht. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Haftzeit 12 Monate. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Mehrkostenschadens. Bei mehreren Sachschäden an derselben Sache, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang besteht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden.


2. Versicherte Mehrkosten

a) Versichert sind die im Versicherungsvertrag im einzelnen bezeichneten zeitabhängigen (aa) und zeitunabhängigen (bb) Mehrkosten.
aa) Zeitabhängige Mehrkosten sind Kosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung entstehen, insbesondere für
(1) die Benutzung anderer Anlagen;
(2) die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren;
(3) die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen;
(4) den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten.
bb) Zeitunabhängige Mehrkosten sind Kosten, die während der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht fortlaufend entstehen, insbesondere für
(1) einmalige Umprogrammierung;
(2) Umrüstung;
(3) behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung.

b) Abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 2 wird die Versicherungssumme jeweils aus den versicherten zeitabhängigen und zeitunabhängigen Mehrkosten gebildet, die der Versicherungsnehmer in einem gesamten Geschäftsjahr hätte aufwenden müssen, wenn die im Versicherungsvertrag bezeichnete Sache für dieses Geschäftsjahr infolge eines Sachschadens ausgefallen wäre.

Grundlage für die Versicherungssumme für zeitabhängige Mehrkosten sind die im Versicherungsvertrag je Tag und Monat genannten Beträge.

Abschnitt A § 5 Nr. 1 und 3 gilt nicht.


3. Umfang der Entschädigung

a) Der Versicherer leistet Entschädigung für die Mehrkosten, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarten Dauer liegt. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu sechs Monaten nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.

b) Abweichend von Abschnitt A § 7 wird Entschädigung geleistet für
aa) zeitabhängige Mehrkosten je Arbeitstag bis zur vereinbarten Tagesentschädigung, je Monat jedoch höchstens bis zur vereinbarten Monatsentschädigung;
bb) zeitunabhängige Mehrkosten bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme.

c) Keine Entschädigung wird geleistet für Mehrkosten,
aa) soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische Einsatzmöglichkeit der Sache nicht infolge des Schadens an ihr unterbrochen oder beeinträchtigt gewesen wäre;
bb) die für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden betroffenen versicherten Sache selbst entstehen.

d) Keine Entschädigung wird geleistet, soweit sich die Mehrkosten erhöhen durch
aa) außergewöhnliche Ereignisse die während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit hinzutreten;
bb) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Innere Unruhen;
cc) Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen;
dd) Erdbeben, Überschwemmung;
ee) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
ff) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen bzw. Daten des Betriebssystems nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht;
gg) den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des Betriebssystems anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden;
hh) Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder Betriebsstoffen.

e) Der nach a) bis d) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt:
aa) Für zeitabhängige Mehrkosten gilt der vereinbarte zeitliche Selbstbehalt in Arbeitstagen. Der Versicherungsnehmer hat denjenigen Teil des ermittelten Betrages selbst zu tragen, der sich zu dem Gesamtbetrag verhält wie der zeitliche Selbstbehalt zu dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit. In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb gearbeitet wird oder ohne Eintritt des Versicherungsfalles gearbeitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet spätestens mit Ablauf der Haftzeit.
bb) Für zeitunabhängige Mehrkosten gilt der vereinbarte betragsmäßige oder prozentuale Selbstbehalt.


4. Sachverständigenverfahren

Ergänzend zu Abschnitt A § 9 müssen die Feststellungen der Sachverständigen enthalten:

a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;

b) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche die versicherten Mehrkosten beeinflussen;

c) die zeitabhängigen Mehrkosten (Nr. 2 a) aa);

d) die zeitunabhängigen Mehrkosten (Nr. 2 a) bb).


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