Klausel TK 3911 - ABMG 2008

Datenversicherung


1. Versicherte und nicht versicherte Kosten


a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von
aa) Daten;
bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist;
soweit sich diese auf einem Datenträger befinden.
b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.


2. Versicherte Sachen

Abweichend von Abschnitt A § 1. Nr. 2 a sind Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht als elektronisches Bauelement.


3. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge
a) von Blitzeinwirkung oder
b) eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß Abschnitt A § 2 an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese gespeichert waren
eingetreten ist.


4. Versicherungsort

In Ergänzung zu Abschnitt A § 4 besteht Versicherungsschutz für Sicherungsdatenträger und Sicherungsdaten in deren Auslagerungsstätten sowie auf den Verbindungswegen zwischen Versicherungsort und Auslagerungsstätte.


5. Versicherungswert, Versicherungssumme

a) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 1 bei
aa) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6a);
bb) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten.
b) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.


6. Umfang der Entschädigung für Daten und Programme

a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A § 7 die für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes der Daten und Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere erforderliche
aa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
bb) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und Bewegungsdaten (einschl. dafür erforderlicher Belegaufbereitung / Informationsbeschaffung);
cc) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;
dd) Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z.B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z.B. Quellcodes).
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung
aa) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z.B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z.B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb);
bb) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
cc) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;dd) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
ee) für sonstige Vermögensschäden;
ff) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig ist;
gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt wurde.
c) Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.
d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung vorgenommen.
e) Der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.


7. Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d.h. Duplikate der versicherten Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhanden kommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen;
bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z.B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zur einer Gefahrerhöhung gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.


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